VG Stuttgart - Beschluss vom 28.02.2018
7 K 1185/18
Normen:
SGB VIII § 24; KiTaG BW § 3; VwGO § 123;

Anspruch auf frühkindliche Förderung; Fälligkeit; inhaltliche Anforderungen an das in Kenntnis Setzen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe

VG Stuttgart, Beschluss vom 28.02.2018 - Aktenzeichen 7 K 1185/18

DRsp Nr. 2018/10898

Anspruch auf frühkindliche Förderung; Fälligkeit; inhaltliche Anforderungen an das in Kenntnis Setzen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe

1. § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB 8 bestimmt, dass das Landesrecht die Fälligkeit des Anspruchs auf frühkindliche Förderung gem. § 24 Abs. 2 SGB 8 regeln kann. 2. Ein in Kenntnis Setzen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gem. § 3 Abs. 2a Satz 1 KiTaG BW setzt neben der Einhaltung der dort geregelten sechsmonatigen Frist auch voraus, dass der Antrag auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes bestimmte inhaltliche Anforderungen erfüllt. Dies sind diejenigen tatsächlichen Angaben, die der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Erfüllung des Anspruchs benötigt, insbesondere ein räumlicher Anknüpfungspunkt für den Betreuungsplatz, der Zeitpunkt zu dem der Bedarf für einen Betreuungsplatz entsteht und der Umfang der täglichen Betreuungszeiten.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Gegenstandswert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB VIII § 24; KiTaG BW § 3; VwGO § 123;

Gründe: