LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.02.2022
L 11 KR 390/21
Normen:
SGB V § 11 Abs. 1 Nr. 5; SGB V § 13 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1-2 und S. 3 Alt. 1; SGB V § 13 Abs. 3a S. 7; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1; SGB IX § 15;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 06.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 KR 2035/19

Anspruch auf Gewährung ärztlicher Behandlung in der gesetzlichen KrankenversicherungKeine Kostenübernahme für eine privatärztliche Behandlung zur Untersuchung einer Stoffwechselerkrankung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.02.2022 - Aktenzeichen L 11 KR 390/21

DRsp Nr. 2023/1857

Anspruch auf Gewährung ärztlicher Behandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung Keine Kostenübernahme für eine privatärztliche Behandlung zur Untersuchung einer Stoffwechselerkrankung

Ein Versicherter hat keinen Anspruch auf eine privatärztliche Behandlung zur Untersuchung einer Stoffwechselerkrankung als Sachleistung oder im Wege der Kostenerstattung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 6. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 11 Abs. 1 Nr. 5; SGB V § 13 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1-2 und S. 3 Alt. 1; SGB V § 13 Abs. 3a S. 7; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1; SGB IX § 15;

Tatbestand

Am 27. August 2019 beantragte der Kläger bei der Beklagten die "Kostenübernahme für Stoffwechselerkrankungen und Generalsachverständigengutachtenkosten".

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 2. September 2019 ab und führte aus, dass die begehrte Leistung nicht Bestandteil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung sei.