LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.02.2022
L 11 KR 96/20
Normen:
SGB V § 11 Abs. 1 Nr. 5; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 06.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 KR 1978/19

Anspruch auf Gewährung ärztlicher Behandlung in der gesetzlichen KrankenversicherungKeine Kostenübernahme für die Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.02.2022 - Aktenzeichen L 11 KR 96/20

DRsp Nr. 2023/1858

Anspruch auf Gewährung ärztlicher Behandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung Keine Kostenübernahme für die Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand

Ein Versicherter hat keinen Anspruch auf eine ärztliche Behandlung zur Feststellung der Ursache seiner Erkrankungen und des Zeitpunkts der Entstehung der Erkrankungen sowie eine Wohnraum- und Arbeitsplatzuntersuchung als Sachleistung oder im Wege der Kostenerstattung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 6. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 11 Abs. 1 Nr. 5; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1;

Tatbestand