LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 02.06.2022
L 6 VG 2800/21
Normen:
OEG § 6 Abs. 3; OEG § 10 S. 2; OEG § 10a Abs. 1 S. 1-2; BVG § 1 Abs. 3 S. 1; BVG § 9 Abs. 1 Nr. 3; BVG § 30 Abs. 1 S. 1; BVG § 31 Abs. 1; KOVVfG § 15 S. 1; VersMedV Teil A Nr. 2 Buchst. f);
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 19.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 VG 1619/18

Anspruch auf Gewährung einer Beschädigtengrundrente nach dem OpferentschädigungsgesetzAnforderungen an die Anerkennung einer psychischen Gesundheitsstörung im Falle eines Überfalls nach einem Arbeitsplatzkonflikt nach dem eigenverantwortlichen Dazwischentreten einer dritten Person

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.06.2022 - Aktenzeichen L 6 VG 2800/21

DRsp Nr. 2022/10206

Anspruch auf Gewährung einer Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz Anforderungen an die Anerkennung einer psychischen Gesundheitsstörung im Falle eines Überfalls nach einem Arbeitsplatzkonflikt nach dem eigenverantwortlichen Dazwischentreten einer dritten Person

Eine psychische Gesundheitsstörung ist nicht wesentlich ursächlich auf ein schädigendes Ereignis zurückzuführen, ist demnach keine Schädigungsfolge, wenn das schädigende Ereignis zwar kausal i. S. d. conditio-sine-qua-non-Formel ist, sie aber auf einem eigenverantwortlichen Dazwischentreten eines Dritten beruht (hier: Arbeitsplatzkonflikt), das den rechtlichen Zurechnungszusammenhang unterbricht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 19. Juli 2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

OEG § 6 Abs. 3; OEG § 10 S. 2; OEG § 10a Abs. 1 S. 1-2; BVG § 1 Abs. 3 S. 1; BVG § 9 Abs. 1 Nr. 3; BVG § 30 Abs. 1 S. 1; BVG § 31 Abs. 1; KOVVfG § 15 S. 1; VersMedV Teil A Nr. 2 Buchst. f);

Tatbestand