LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.11.2017
L 6 VG 989/17
Normen:
KOVVfG § 15 S. 1; OEG § 1 Abs. 1; SGB X § 48; SGG § 128; SGG § 77;
Fundstellen:
NZS 2018, 152
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 15.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 VG 4154/15

Anspruch auf Gewährung einer Beschädigtengrundrente nach dem OpferentschädigungsrechtKein Zukunftswirkung einer negativen Feststellung über einen Anspruch auf BeschädigtengrundrenteAnforderungen an den Ursachenzusammenhang zwischen einem schädigenden Vorgang und einer psychiatrischen Erkrankung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2017 - Aktenzeichen L 6 VG 989/17

DRsp Nr. 2017/16909

Anspruch auf Gewährung einer Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsrecht Kein Zukunftswirkung einer negativen Feststellung über einen Anspruch auf Beschädigtengrundrente Anforderungen an den Ursachenzusammenhang zwischen einem schädigenden Vorgang und einer psychiatrischen Erkrankung

1. Die negative Feststellung, dass kein Recht auf Beschädigtengrundrente besteht, entfaltet keine Wirkung für die Zukunft und ist daher kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. 2. Der Ursachenzusammenhang zwischen einem schädigenden Vorgang und einer psychiatrischen Erkrankung kann mittels einer sachkundigen Bewertung wegen der Latenz von Brückensymptomen verneint werden.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist bei der Auslegung des Rechtsbegriffes "vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff" im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG entscheidend auf die Rechtsfeindlichkeit, vor allem verstanden als Feindlichkeit gegen das Strafgesetz, abzustellen; von subjektiven Merkmalen, wie etwa einer kämpferischen, feindseligen Absicht, hat sich die Auslegung insoweit weitestgehend gelöst. 2. Dabei sind je nach Fallkonstellation unterschiedliche Schwerpunkte gesetzt und verschiedene Gesichtspunkte hervorgehoben worden; Leitlinie ist insoweit der sich aus dem Sinn und Zweck des OEG ergebende Gedanke des Opferschutzes.