LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.12.2017
L 6 VG 4265/16
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1; OEG § 99; SGG § 54 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 17.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 VG 2285/15

Anspruch auf Gewährung einer Beschädigtengrundrente nach dem OpferentschädigungsrechtZulässigkeit der Beschränkung des Streitgegenstands im sozialgerichtlichen Verfahren auf bestimmte Tatkomplexe

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2017 - Aktenzeichen L 6 VG 4265/16

DRsp Nr. 2018/829

Anspruch auf Gewährung einer Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsrecht Zulässigkeit der Beschränkung des Streitgegenstands im sozialgerichtlichen Verfahren auf bestimmte Tatkomplexe

Im Opferentschädigungsrecht ist eine Beschränkung des Streitgegenstands auf bestimmte Tatkomplexe zulässig, da in § 1 Abs. 1 S. 1 OEG auf einen (bestimmten) vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff als Anspruchsvoraussetzung abgestellt wird. Es liegt mithin in der Dispositionsbefugnis des Betroffenen, einen bestimmten Gewaltvorfall zum Gegenstand seines Antrags zu machen und dementsprechend umgekehrt andere Gewaltvorfälle auszuschließen bzw. auch im Laufe des Verfahrens nicht mehr geltend zu machen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 17. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1 S. 1; OEG § 99; SGG § 54 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten wegen der Gewährung einer Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsrecht.