LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.03.2017
L 7 VE 12/12
Normen:
BVG § 31 Abs. 1; OEG § 1 Abs. 1 S. 1; StGB § 238;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 VE 2/11

Anspruch auf Gewährung einer Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz im sozialen EntschädigungsrechtAnforderungen an die Berücksichtigung von Stalkinghandlungen

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.03.2017 - Aktenzeichen L 7 VE 12/12

DRsp Nr. 2017/10553

Anspruch auf Gewährung einer Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz im sozialen Entschädigungsrecht Anforderungen an die Berücksichtigung von Stalkinghandlungen

Stalkinghandlungen, die nicht unmittelbar auf die körperliche Integrität abzielen (wie z.B. Nachstellen, Telefonate, Briefe, Karten, Geschenke) und die daher dem sog. milden Stalking zuzurechnen sind, werden durch das OEG nicht erfasst. Sofern es einmalig zu einem tätlichen Angriff gekommen ist (hier: Schlagen des Handys aus der Hand und Ausreißen von Kopfhaaren im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung) ist zu prüfen, ob die bestehende psychische Erkrankung auf diese Tat zurückzuführen ist. Eine darüberhinausgehende Prüfung der Gesamtumstände des Stalkings ist unzulässig. Auch im Klageverfahren erstmals vorgetragene weitere Taten, die möglicherweise Ansprüche nach dem OEG begründen könnten, dürfen nicht einbezogen werden.