Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Streitig ist die Gewährung einer Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie für Mai 2021.
Der 1950 geborene Kläger bezieht eine Altersrente. Im streitigen Zeitraum betrug diese monatlich 584,45 Euro. Daneben erhält er Wohngeld (im streitigen Zeitraum 66,00 Euro, vgl. Bescheid der Wohngeldbehörde vom 23.03.2021, Bl. 765 VA).
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