LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.06.2023
L 2 SO 2552/22
Normen:
SGB XII § 144 S. 1; WoGG § 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 28.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SO 1378/21

Anspruch auf Gewährung einer Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie nach dem SGB XIIAusschluss von WohngeldempfängernVerfassungsmäßigkeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.06.2023 - Aktenzeichen L 2 SO 2552/22

DRsp Nr. 2023/10942

Anspruch auf Gewährung einer Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie nach dem SGB XII Ausschluss von Wohngeldempfängern Verfassungsmäßigkeit

Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass Wohngeldempfänger (auch in sogenannten "Misch-Bedarfsgemeinschaften" mit Empfängern von Leistungen nach dem SGB XII) keine Einmalzahlung zum Ausgleich der mit der COVID-19 Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen nach § 144 SGB XII erhalten haben.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 144 S. 1; WoGG § 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3;

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung einer Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie für Mai 2021.

Der 1950 geborene Kläger bezieht eine Altersrente. Im streitigen Zeitraum betrug diese monatlich 584,45 Euro. Daneben erhält er Wohngeld (im streitigen Zeitraum 66,00 Euro, vgl. Bescheid der Wohngeldbehörde vom 23.03.2021, Bl. 765 VA).