Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. September 2020 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Mit Beschluss vom 30.9.2020 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §
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