BSG - Beschluss vom 25.05.2021
B 13 R 259/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 30.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 3984/19
SG Karlsruhe, vom 25.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 4119/17

Anspruch auf Gewährung einer ErwerbsminderungsrenteGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 25.05.2021 - Aktenzeichen B 13 R 259/20 B

DRsp Nr. 2021/10836

Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. September 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Mit Beschluss vom 30.9.2020 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 7.1.2021 begründet hat.

II

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form. Der Kläger hat darin weder den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch denjenigen der Divergenz 160 Abs 2 Nr 2 SGG) in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt.