LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.04.2023
L 11 KR 386/23
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 2a; SGB V § 11 Abs. 2; SGB V § 23; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 4; SGB V § 38 Abs. 1 S. 1-5; SGB V § 38 Abs. 2 S. 1-2; SGB V § 40; SGB I § 10; SGB IX § 64 Abs. 1 Nr. 6; SGB IX § 74 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 30.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 3093/22

Anspruch auf Gewährung einer Haushaltshilfe in der gesetzlichen KrankenversicherungUnmöglichkeit einer Weiterführung des Haushalts nach einer KrankenhausbehandlungKeine Anwendung auf chronische Erkrankungen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.2023 - Aktenzeichen L 11 KR 386/23

DRsp Nr. 2023/7308

Anspruch auf Gewährung einer Haushaltshilfe in der gesetzlichen Krankenversicherung Unmöglichkeit einer Weiterführung des Haushalts nach einer Krankenhausbehandlung Keine Anwendung auf chronische Erkrankungen

§ 38 Abs. 1 Satz 3 SGB V erweitert den Anspruch auf Haushaltshilfe auf Situationen nach einem stationären Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation, einer "ambulanten" Krankenhausbehandlung (z.B. Chemotherpie) etc., in denen die Weiterführung des Haushalts wegen einer schweren Erkrankung oder einer akuten Verschlimmerung nicht möglich ist. Diese Regelung findet keine Anwendung auf eine dauerhafte und chronifizierte Erkrankung, die aus Sicht des Versicherten eine Haushaltshilfe für einen erheblichen Zeitraum erforderlich macht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30.01.2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 2a; SGB V § 11 Abs. 2; SGB V § 23; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 4; SGB V § 38 Abs. 1 S. 1-5; SGB V § 38 Abs. 2 S. 1-2; SGB V § 40; SGB I § 10; SGB IX § 64 Abs. 1 Nr. 6; SGB IX § 74 Abs. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf eine Haushaltshilfe streitig.