LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.11.2021
L 3 R 299/21
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; SGB VI § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 51 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 16.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 52 R 553/18

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung in der gesetzlichen RentenversicherungErforderlichkeit der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit vor dem Eintritt der Erwerbsminderung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.11.2021 - Aktenzeichen L 3 R 299/21

DRsp Nr. 2022/11274

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung Erforderlichkeit der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit vor dem Eintritt der Erwerbsminderung

Es besteht kein Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, wenn die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht erfüllt ist – hier im Falle einer dauerhaft voll erwerbsgeminderten und in einer Werkstatt für Behinderte tätigen Versicherten.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 16.02.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; SGB VI § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 51 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Bei der 1986 geborene Klägerin besteht seit ihrem zehnten Lebensjahr eine Epilepsieerkrankung. Sie besuchte bis 2002 ohne Abschluss eine Sonderschule. Am 30.09.2003 erfolgte bei der Klägerin eine Gehirnoperation, bei der ein temporo-mesiales Gangliogliom rechts reseziert wurde.