LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.04.2023
L 9 R 991/22
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 3; SGG § 123;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 24.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 1959/21

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen ErwerbsminderungGegenstand des sozialgerichtlichen BerufungsverfahrensKeine Einbeziehung eines Bescheides über die Neufeststellung einer Altersrente nach § 96 SGG

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.04.2023 - Aktenzeichen L 9 R 991/22

DRsp Nr. 2023/9810

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung Gegenstand des sozialgerichtlichen Berufungsverfahrens Keine Einbeziehung eines Bescheides über die Neufeststellung einer Altersrente nach § 96 SGG

Ein Bescheid über die Neufeststellung einer Altersrente für langjährig Versicherte ändert die vorangegangene Ablehnung einer Erwerbsminderungsrente nicht ab, weil beide Bescheide verschiedene Regelungsgegenstände, nämlich verschiedene Rentenarten, betreffen betreffen, und ist daher nicht nach § 96 SGG in dieses Verfahren einzubeziehen. Seine Einbeziehung ist auch nicht nach § 99 SGG sachdienlich.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. Februar 2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 3; SGG § 123;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.

Die 1957 geborene Klägerin war zuletzt von 1994 bis zum 31.07.2021 als Zeitungsausträgerin (10 Stunden pro Woche) versicherungspflichtig beschäftigt. Ab dem 05.10.2020 wurde bei ihr Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.