LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.06.2017
L 6 R 55/17
Normen:
SGB VI § 43; SGG § 54 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 16.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 705/14

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen ErwerbsminderungZulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gegen eine AblehnungsentscheidungMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.06.2017 - Aktenzeichen L 6 R 55/17

DRsp Nr. 2017/8339

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gegen eine Ablehnungsentscheidung Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage

1. Wendet sich der Kläger gegen die Ablehnung der Gewährung von Rente kann er eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 und 4 SGG erheben. 2. Der streitige Zeitraum erstreckt sich in diesem Fall bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG und endet nicht mit dem Zeitpunkt des Erlasses der letzten Verwaltungsentscheidung.

1. In der Rechtsprechung kann es zur Überzeugung des Senats seit Jahrzehnten als geklärt angesehen werden, dass in Fällen der Ablehnung von Leistungen verbunden mit dem Begehren auf Leistungsgewährung von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor den Tatsachengerichten zugrunde zu legen ist. 2. Die Sozialgerichtsbarkeit stellt eine richterliche Kontrolle dar, sie hat also zunächst die Aufgabe zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde beim Erlass eines Verwaltungsaktes rechtmäßig gehandelt hat; daraus ergibt sich, dass maßgebend für die richterliche Prüfung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes zu sein hat.

Tenor

1. 2.