LSG Bayern - Urteil vom 14.08.2019
L 19 R 812/17
Normen:
SGB VI § 240 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 29.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 1114/16

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen ErwerbsminderungZumutbarkeit eines beruflichen Abstieges auf die nächstniedrigere Qualifikationsstufe

LSG Bayern, Urteil vom 14.08.2019 - Aktenzeichen L 19 R 812/17

DRsp Nr. 2019/14346

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung Zumutbarkeit eines beruflichen Abstieges auf die nächstniedrigere Qualifikationsstufe

Ein beruflicher Abstieg auf die nächstniedrigere Qualifikationsstufe ist grundsätzlich zumutbar im Sinne des § 240 Abs. 2 Satz 3 SGB VI.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 29.11.2017 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 240 Abs. 2 S. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1956 in der Türkei geborene Kläger hat nach seinen Angaben von 1971 bis 1973 eine Ausbildung als CNC Dreher absolviert und von 1973 bis 1995 als Dreher gearbeitet. Anschließend sei er etwa fünf Jahre lang als selbständiger Stuckateur tätig gewesen. Danach erfolgten verschiedene Tätigkeiten, zumeist als Bauarbeiter oder Stuckateurhelfer. Ab dem 07.10.2015 bestand Arbeitsunfähigkeit. Der Kläger bezog Krankengeld vom 16.10.2015 bis 28.09.2016 und Leistungen der Bundesagentur für Arbeit vom 29.09.2016 bis 31.01.2018. Für die Zeit vom 03.04.2017 bis 31.01.2018 sind im Versicherungsverlauf der Beklagten Zeiten einer geringfügigen nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung verzeichnet.