LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.09.2023
L 10 R 2497/22
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3 Hs. 1-2; SGB VI § 240 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 01.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 1269/20

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in der gesetzlichen RentenversicherungZumutbarkeit einer VerweisungstätigkeitVerweisbarkeit eines als Küchenchef tätigen gelernten Kochs

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2023 - Aktenzeichen L 10 R 2497/22

DRsp Nr. 2023/14432

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit Verweisbarkeit eines als Küchenchef tätigen gelernten Kochs

Ein gelernter Koch, der als Küchenchef mit Leitungsfunktion gegenüber ungelernten Hilfskräften beschäftigt ist, ist nach dem Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts als Facharbeiter einzustufen. Als solcher kann er auf die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter zumutbar verwiesen werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 01.08.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3 Hs. 1-2; SGB VI § 240 Abs. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung im Zeitraum vom 01.03.2019 bis 31.10.2022 streitig.