LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.08.2017
L 8 U 1894/17
Normen:
SGB VII § 26 Abs. 1; SGB VII § 27; SGB VII § 45; SGB VII § 8 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 4; SGG § 55;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 1000/15

Anspruch auf Gewährung einer Unfallrente und auf Heilbehandlung in der gesetzlichen UnfallversicherungUnzulässigkeit der Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren auf nicht näher konkretisierte Heilbehandlung oder eine unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.08.2017 - Aktenzeichen L 8 U 1894/17

DRsp Nr. 2017/15385

Anspruch auf Gewährung einer Unfallrente und auf Heilbehandlung in der gesetzlichen Unfallversicherung Unzulässigkeit der Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren auf nicht näher konkretisierte Heilbehandlung oder eine unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit

1. Die Leistungsklage gegen den Unfallversicherungsträger auf Gewährung nicht näher konkretisierter Heilbehandlung ist nicht zulässig. 2. Auch die Klage auf Feststellung eines Anspruchs auf - unbenannte - Heilbehandlung oder einer unfallbedingten Behandlungsbedürftigkeit bzw. unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit ist nicht zulässig, selbst wenn im Entscheidungssatz des Bescheids des Unfallversicherungsträgers unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit nur für einen bestimmten Zeitraum anerkannt wird.

1. Einem Grundurteil sind nur die in Betracht kommenden Geldleistungen zugänglich, nicht aber das allgemeine Sachleistungsbegehren nach unbestimmter Heilbehandlung. 2. Es ist auch unter Berücksichtigung des Sozialstaatsgebotes und des Meistbegünstigungsgrundsatzes im Rahmen eines Grundurteils nicht Aufgabe des Gerichts alle in Betracht kommenden Geldleistungen zu prüfen, um dann dem rechtlich vertretenen Kläger diejenigen Leistungen zu suchen, auf die er dem Grunde nach einen Anspruch haben könnte.

Tenor