LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.11.2023
L 3 U 222/21
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1 S. 3; SGB VII § 7; SGB VII § 8;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 09.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 U 148/18

Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente als Folge eines Arbeitsunfalls; Grad der Erwerbsminderung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.11.2023 - Aktenzeichen L 3 U 222/21

DRsp Nr. 2024/2763

Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente als Folge eines Arbeitsunfalls; Grad der Erwerbsminderung

1. Ob der Gesundheitsschaden eines Versicherten durch einen Arbeitsunfall (wesentlich) verursacht wurde, entscheidet sich - bei Vorliegen einer Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne - danach, ob das Unfallereignis selbst - und nicht ausschließlich eine andere, unfallunabhängige Ursache - die wesentliche Bedingung für den Eintritt des Gesundheitsschadens war. 2. Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 09. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben auch für das Berufungsverfahren einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 56 Abs. 1 S. 3; SGB VII § 7; SGB VII § 8;

Tatbestand