LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.05.2022
L 10 U 4041/18
Normen:
SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 56 Abs. 1 S. 2-4; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1; SGB I § 39;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 02.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 1552/18

Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an die Prüfungen des Unfallversicherungsträgers bei der Geltendmachung eines Stützrententatbestandes - hier einer Wehrdienstbeschädigung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2022 - Aktenzeichen L 10 U 4041/18

DRsp Nr. 2022/15252

Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an die Prüfungen des Unfallversicherungsträgers bei der Geltendmachung eines Stützrententatbestandes – hier einer Wehrdienstbeschädigung

Macht ein Versicherter im Rahmen eines Arbeitsunfalls einen Stützrententatbestand im Hinblick auf einen anderen Entschädigungsfall i.S. spezialgesetzlicher Regelungen (hier: Wehrdienstbeschädigung) geltend, hat der Unfallversicherungsträger, unabhängig davon, ob der andere Entschädigungsfall selbst zu einer Entschädigung nach den spezialgesetzlichen Regelungen führt, regelmäßig eingenständig nach unfallversicherungsrechtlichen Maßstäben zu entscheiden, ob dieser andere Entschädigungsfall Auswirkungen auf die (unfallversicherungsrechtliche) Erwerbsfähigkeit des Versicherten im Rahmen des Stütztatbestands hat; die sog. Versorungsmedizinischen Grundsätze nach dem Bundesversorgungsgesetz sind dabei für die unfallversicherungsrechtliche Bewertung nicht maßgeblich.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 02.10.2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 56 Abs. 1 S. 2-4; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1; SGB I § 39;

Tatbestand