LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.05.2023
L 9 U 1630/18
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1-3; SGB VII § 72 Abs. 1 Nr. 1; SGB X § 44 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 14.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 3600/16
SG Freiburg, vom 14.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 3470/16

Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an das Vorliegen von ÜberprüfungsbescheidenBemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE - beim Verlust von FingergliedernRentenbeginn aus einem früheren Versicherungsfall

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2023 - Aktenzeichen L 9 U 1630/18

DRsp Nr. 2023/9806

Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an das Vorliegen von Überprüfungsbescheiden Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit – MdE – beim Verlust von Fingergliedern Rentenbeginn aus einem früheren Versicherungsfall

1. Ob ein Überprüfungsbescheid vorliegt, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Dies kann auch der Fall sein, wenn die Behörde nicht ausdrücklich § 44 Abs. 1 SGB X als Rechtsgrundlage ihres Vorgehens benannt hat.2. Zur MdE-Bemessung beim Verlust von Fingergliedern an beiden Händen durch gesonderte Versicherungsfälle.3. Die Rente aus dem früheren Versicherungsfall beginnt mit dem Tag des späteren Stützfalles, falls dieser eine MdE um wenigstens 10 v.H. über die 26. Woche hinaus hinterlässt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 14. März 2018 (S 8 U 3600/16) aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2016 und unter Abänderung des Bescheides vom 28. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2010 verurteilt, dem Kläger eine Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 25. August 1989 nach einer MdE um 10 vom Hundert ab dem 1. Januar 2011 zu gewähren.