LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.07.2023
L 8 U 3422/20
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 2; SGB VII § 56 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 24.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 66/18

Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an die Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung als UnfallfolgeAnwendbarkeit der 11. Version der internationalen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme - ICD-11

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2023 - Aktenzeichen L 8 U 3422/20

DRsp Nr. 2023/14289

Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an die Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung als Unfallfolge Anwendbarkeit der 11. Version der internationalen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme – ICD-11

1. Zu den Voraussetzungen der Anerkennung einer PTBS als Unfallfolge nach der ICD-10, der ICD-11 und dem DSM-5.2. Die ICD-11 ist als neuester Stand der Wissenschaft bereits anwendbar.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 24.09.2020 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 22.09.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2017 verpflichtet, als Folge des Arbeitsunfalls des Klägers vom 18.05.2007 eine posttraumatische Belastungsstörung anzuerkennen und dem Kläger Verletztenrente für den Arbeitsunfall vom 18.05.2007 im gesetzlichen Umfang nach einer MdE von 20 v.H. zu gewähren.

Die Beklagte hat zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers im Klageverfahren und im Berufungsverfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 2; SGB VII § 56 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Unfallfolgen und die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund eines Unfalls vom 18.05.2007.