LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.12.2022
L 10 U 1783/18
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1-3; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1; SGB X § 44 Abs. 1; SGG § 96 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 19.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 791/16

Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente in der gesetzlichen UnfallversicherungEinbeziehung eines Verwaltungsakts über die Höhe der Rente in das sozialgerichtliche Berufungsverfahren

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2022 - Aktenzeichen L 10 U 1783/18

DRsp Nr. 2023/2632

Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung Einbeziehung eines Verwaltungsakts über die Höhe der Rente in das sozialgerichtliche Berufungsverfahren

Entscheidet der Unfallversicherungsträger während eines laufenden Berufungsverfahrens wegen Verletztenrente aufgrund einer nachträglich anerkannten weiteren Unfallfolge über die Höhe der Rente von Anfang an neu, wird dieser Bescheid nach § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 19.04.2018 wird zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid vom 24.03.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.07.2020 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1-3; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1; SGB X § 44 Abs. 1; SGG § 96 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Verletztenrente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 vom Hundert (v.H.) sowie im Wege des Überprüfungsverfahrens die Gewährung einer Verletztenrechte als vorläufige Entschädigung im Rahmen der Gesamtvergütung nach einer MdE von 30 v.H.