Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 19.04.2018 wird zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid vom 24.03.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.07.2020 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Verletztenrente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 vom Hundert (v.H.) sowie im Wege des Überprüfungsverfahrens die Gewährung einer Verletztenrechte als vorläufige Entschädigung im Rahmen der Gesamtvergütung nach einer MdE von 30 v.H.
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