LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 03.08.2017
L 6 VK 3713/16
Normen:
BVG § 38 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 07.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 VK 4295/14

Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente nach dem BundesversorgungsgesetzAnforderungen an die Anerkennung eines Überlastungsschadens aufgrund einer Amputation bei zusätzlichen VerschleißerscheinungenZulässigkeit der weiteren Berücksichtigung der bis 2008 heranzuziehenden Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.08.2017 - Aktenzeichen L 6 VK 3713/16

DRsp Nr. 2017/13712

Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz Anforderungen an die Anerkennung eines Überlastungsschadens aufgrund einer Amputation bei zusätzlichen Verschleißerscheinungen Zulässigkeit der weiteren Berücksichtigung der bis 2008 heranzuziehenden Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht

1. Ein Überlastungsschaden aufgrund einer Amputation durch Fehlbelastung beim Gehen kann ausgeschlossen werden, wenn zusätzlich degenerative Verschleißerscheinungen an anderen Wirbelsäulenabschnitten bestehen, wo sich eine solche Fehlbelastung nicht auswirken kann. 2. Die Vorgaben zu Amputationsfolgen der bis zum 31.12.2008 heranzuziehenden Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht geben nach wie vor den wissenschaftlichen Erkenntnisstand zur Beurteilung von mittelbaren Amputationsschäden wieder, so dass die in Teil C, Nr. 129 Abs. 2 dargestellte wissenschaftliche Lehrmeinung, dass selbst bei einseitig Beinamputierten Überlastungsschäden an der unversehrten paarigen Extremität grundsätzlich nicht entstehen können, auch nach Inkrafttreten der VG ab dem 01.01.2009 weiterhin maßgeblich ist, obwohl diese dort nicht mehr genannt wird.