BSG - Urteil vom 10.09.2020
B 3 P 1/20 R
Normen:
SGB XI § 2; SGB XI § 38a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -4;
Fundstellen:
NZS 2021, 775
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 26.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 P 47/17
SG Aurich, vom 15.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 P 16/16

Anspruch auf Gewährung eines anteiligen Wohngruppenzuschlags in der sozialen PflegeversicherungErforderlichkeit der gemeinschaftlichen Beauftragung einer PräsenzkraftAnforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 38a SGB XI im Hinblick auf die Zielsetzung einer Förderung und Weiterentwicklung ambulanter Wohnformen

BSG, Urteil vom 10.09.2020 - Aktenzeichen B 3 P 1/20 R

DRsp Nr. 2020/17939

Anspruch auf Gewährung eines anteiligen Wohngruppenzuschlags in der sozialen Pflegeversicherung Erforderlichkeit der gemeinschaftlichen Beauftragung einer Präsenzkraft Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 38a SGB XI im Hinblick auf die Zielsetzung einer Förderung und Weiterentwicklung ambulanter Wohnformen

Eine "gemeinsame Wohnung" im Sinne der Regelungen über den Wohngruppenzuschlag für Pflegebedürftige liegt vor, wenn die gesamte Wohnanlage so gestaltet ist, dass ein gemeinschaftliches Zusammenwohnen über die Nutzung von rein funktionalen Einrichtungen hinaus möglich ist.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. November 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB XI § 2; SGB XI § 38a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -4;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI.