Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten einen Wohngruppenzuschlag nach § 38a Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI).
Der Kläger wurde am K. geboren und bezog seit dem 1. Januar 2015 Leistungen der Beklagten. Er war zunächst in einer Einrichtung der Behindertenhilfe untergebracht. Seit 1. Februar 2016 bezog er Leistungen wegen eingeschränkter Alltagskompetenz. Bei ihm sind ein GdB von 100 sowie die Merkzeichen G und H anerkannt. Vom 1. Oktober 2015 bis 30. September 2018 bewohnte er ein Apartment in der Wohnanlage "L." (im Folgenden: Seniorenzentrum) in M ...
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