LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 26.11.2019
L 15 P 47/17
Normen:
SGB XI § 38a ;
Vorinstanzen:
SG Aurich, vom 15.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 P 16/16

Wohngruppenzuschlag nach dem SGB XIBegriff der gemeinsamen WohnungGemeinsames Zusammenleben der Bewohnerinnen und BewohnerVorhandensein eines eigenen Bades pro Bewohnerin und Bewohner

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.11.2019 - Aktenzeichen L 15 P 47/17

DRsp Nr. 2020/12892

Wohngruppenzuschlag nach dem SGB XI Begriff der gemeinsamen Wohnung Gemeinsames Zusammenleben der Bewohnerinnen und Bewohner Vorhandensein eines eigenen Bades pro Bewohnerin und Bewohner

Einer gemeinschaftliche Wohnform ist förderungswürdig, wenn die (äußere) Beschaffenheit der gemeinsamen Wohnung das gemeinsame Zusammenleben der Bewohnerinnen und Bewohner nicht nur ermöglicht, sondern auch erfordert; allein das Vorhandensein eines eigenen Bades pro Bewohnerin und Bewohner steht der Anforderung einer gemeinsamen Wohnung im Sinne des § 38a SGB XI nicht entgegen.

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB XI § 38a ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten einen Wohngruppenzuschlag nach § 38a Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI).

Der Kläger wurde am K. geboren und bezog seit dem 1. Januar 2015 Leistungen der Beklagten. Er war zunächst in einer Einrichtung der Behindertenhilfe untergebracht. Seit 1. Februar 2016 bezog er Leistungen wegen eingeschränkter Alltagskompetenz. Bei ihm sind ein GdB von 100 sowie die Merkzeichen G und H anerkannt. Vom 1. Oktober 2015 bis 30. September 2018 bewohnte er ein Apartment in der Wohnanlage "L." (im Folgenden: Seniorenzentrum) in M ...