LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.11.2018
L 9 AL 260/17
Normen:
SGB III § 57 Abs. 1; SGB III § 57 Abs. 2 S. 1; SGB III § 330 Abs. 3; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 24.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 AL 522/15

Anspruch auf Gewährung eines Gründungszuschusses für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als SoftwareentwicklerAnforderungen an die Hauptberuflichkeit einer selbständigen Tätigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.11.2018 - Aktenzeichen L 9 AL 260/17

DRsp Nr. 2019/1550

Anspruch auf Gewährung eines Gründungszuschusses für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Softwareentwickler Anforderungen an die Hauptberuflichkeit einer selbständigen Tätigkeit

Die selbständige Tätigkeit ist hauptberuflich im Sinne von § 57 SGB III, wenn sie mindestens 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und keine andere abhängige oder selbständige Tätigkeit in der Summe in zeitlich höherem Umfang verrichtet wird.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.11.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 57 Abs. 1; SGB III § 57 Abs. 2 S. 1; SGB III § 330 Abs. 3; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten verfügte Aufhebung der Bewilligung von Gründungszuschuss für die Zeit vom 01.08.2009 bis zum 01.12.2009 und die Erstattung der erbrachten Leistungen in Höhe von insgesamt 9.490,03 Euro.