BSG - Urteil vom 14.03.2012
B 14 KG 1/11 R
Normen:
BKGG § 6a;
Vorinstanzen:
SG Trier, vom 21.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BK 1/09

Anspruch auf Gewährung eines Kinderzuschlags für einen Bezieher von Leistungen nach dem SGB II; Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft bei der Berechnung der Höchsteinkommensgrenze

BSG, Urteil vom 14.03.2012 - Aktenzeichen B 14 KG 1/11 R

DRsp Nr. 2012/15444

Anspruch auf Gewährung eines Kinderzuschlags für einen Bezieher von Leistungen nach dem SGB II; Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft bei der Berechnung der Höchsteinkommensgrenze

Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen des Kinderzuschlags sind die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen.

Auf die Sprungrevision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 21. Oktober 2010 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Trier zurückverwiesen.

Normenkette:

BKGG § 6a;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Kinderzuschlags nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ab dem 1.10.2008.