Auf die Sprungrevision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 21. Oktober 2010 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Trier zurückverwiesen.
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Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Kinderzuschlags nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ab dem 1.10.2008.
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