LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.10.2017
L 12 R 1106/14
Normen:
SGB VI § 106 Abs. 1; SGB VI § 106 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 106 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 19.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 320/13

Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zur privaten Krankenversicherung nach dem SGB VI für Familienangehörige

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.10.2017 - Aktenzeichen L 12 R 1106/14

DRsp Nr. 2017/16524

Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zur privaten Krankenversicherung nach dem SGB VI für Familienangehörige

Ein Zuschuss für mitversicherte Familienangehörige kann nur dann gewährt werden, wenn der Versicherte den ihm zustehenden Zuschuss der Höhe nach nicht ausgeschöpft hat.

1. Grundsätzlich besteht zwar die Möglichkeit der Gewährung eines Beitragszuschusses für Krankenversicherungsaufwendungen für "mitversicherte" Familienmitglieder. 2. Die "zusammengefasste Familienversicherung" bezieht die im gemeinsamen Haushalt lebende Familie in einen Versicherungsvertrag ein, hierbei wird die Bezeichnung des jeweilig versicherten Risikos und der dafür zu zahlenden Prämie auf jedes Familienmitglied bezogen. 3. Voraussetzung für eine derartige Einbeziehung ist, dass das Familienmitglied bei einem gesetzlich krankenversicherten Rentner ebenfalls im Sinne des § 10 SGB V familienversichert wäre.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 19. Juni 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für beide Instanzen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 106 Abs. 1; SGB VI § 106 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 106 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand: