BVerwG - Urteil vom 18.10.2012
5 C 21.11
Normen:
SGB VIII § 36a Abs. 1 S. 1; EinglHVO § 12 Nr. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 145, 1
DÖV 2013, 243
NJW 2013, 1111
Vorinstanzen:
VG München, vom 20.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen VG M 18 K 09.145
VGH Bayern, vom 23.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen VGH

Anspruch auf Gewährung jugendhilferechtlicher Eingliederungshilfe und dementsprechend auf Aufwendungsersatz für eine selbst beschaffte Maßnahme (hier: schulischer Integrationshelfer)

BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 - Aktenzeichen 5 C 21.11

DRsp Nr. 2013/1480

Anspruch auf Gewährung jugendhilferechtlicher Eingliederungshilfe und dementsprechend auf Aufwendungsersatz für eine selbst beschaffte Maßnahme (hier: schulischer Integrationshelfer)

1. Ein Anspruch auf Gewährung jugendhilferechtlicher Eingliederungshilfe und dementsprechend auf Aufwendungsersatz für eine selbst beschaffte Maßnahme (hier: schulische Integrationshelferin) kann Kindern oder Jugendlichen auch dann zustehen, wenn die Hilfemaßnahme nicht auf die Deckung des Gesamtbedarfs ausgerichtet ist, sondern nur einen Teilbedarf (hier: Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung) deckt.2. Bei der Selbstbeschaffung einer aus fachlichen Gründen abgelehnten bzw. vom Hilfeplan ausgeschlossenen Leistung ist im Hinblick auf § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu prüfen, ob der vom Jugendamt aufgestellte Hilfeplan (bzw. das Hilfekonzept) verfahrensfehlerfrei zustande gekommen, nicht von sachfremden Erwägungen beeinflusst und fachlich vertretbar ist.3. Hat demgegenüber das Jugendamt nicht rechtzeitig oder nicht in einer den vorgenannten Anforderungen entsprechenden Weise über die begehrte Hilfeleistung entschieden, können an dessen Stelle die Betroffenen den sonst der Behörde zustehenden nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen.

Tenor