LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.09.2023
L 10 R 2463/22
Normen:
SGB VI § 76g Abs. 2 S. 1 Hs. 2 und S. 2-3; SGB VI § 213 Abs. 2 S. 4; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 12.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 2692/21

Anspruch auf Gewährung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach dem SGB VIBerücksichtigung eines GrundrentenzuschlagsVerfassungsmäßigkeit von § 76g Abs. 1 SGB VI

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2023 - Aktenzeichen L 10 R 2463/22

DRsp Nr. 2023/14431

Anspruch auf Gewährung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach dem SGB VI Berücksichtigung eines Grundrentenzuschlags Verfassungsmäßigkeit von § 76g Abs. 1 SGB VI

Das Erfordernis von 33 Jahren an Grundrentenzeiten für den Grundrentenzuschlag nach § 76g Abs. 1 SGB VI begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 12.07.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 76g Abs. 2 S. 1 Hs. 2 und S. 2-3; SGB VI § 213 Abs. 2 S. 4; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung höherer Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung eines Grundrentenzuschlags.

Die 1957 in der ehemaligen UdSSR geborene Klägerin ist Mutter von fünf Kindern (E1, geb. 1977, H1, geb. 1980, A1, geb. 1986, M1, geb. 1988 und C1, geb. 1991) und übersiedelte als Vertriebene im Dezember 1987 in die Bundesrepublik Deutschland.