LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.03.2019
L 13 AL 4184/17
Normen:
SGB III § 25 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGB III § 26 Abs. 3 S. 1; SGB III § 137 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3; SGB III § 142 Abs. 1 S. 1; SGB III § 143 Abs. 1; SGB III § 143 Abs. 3 S. 1 und S. 2; BBiG § 1 Abs. 2; BBiG § 1 Abs. 4; BBiG § 3; BBiG § 47;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 10.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 AL 2363/17

Anspruch auf Gewährung von ArbeitslosengeldErfüllung der Anwartschaftszeit durch Zeiten einer UmschulungsmaßnahmeGleichstellung mit einer Berufsausbildung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2019 - Aktenzeichen L 13 AL 4184/17

DRsp Nr. 2019/5429

Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld Erfüllung der Anwartschaftszeit durch Zeiten einer Umschulungsmaßnahme Gleichstellung mit einer Berufsausbildung

Die Berufsausbildung ist die erstmalige, breit angelegte berufliche Grundbildung und für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendige Fachbildung in einem geordneten Ausbildungsgang und einem Berufsausbildungsverhältnis. Ihr ist in diesem Sinne die berufliche Umschulung gleichgestellt, wenn die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf erfolgt und nach den Vorschriften des BBiG durchgeführt wird. Dies kann auf den identischen Begriff der Berufsausbildung in § 25 Abs. 1 S. 1 SGB III übertragen werden, und es ist auch kein Grund ersichtlich, eine hiervon abweichende Beurteilung für Auszubildende im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 2 SGB III vorzunehmen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. Oktober 2017 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 25 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGB III § 26 Abs. 3 S. 1; SGB III § 137 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3; SGB III § 142 Abs. 1 S. 1; SGB III § 143 Abs. 1; SGB III § 143 Abs. 3 S. 1 und S. 2; BBiG § 1 Abs. 2; BBiG § 1 Abs. 4; BBiG § 3; BBiG § 47;

Tatbestand