Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 30. November 2016 und der Bescheid vom 6. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2013 dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, der Klägerin Beschädigtengrundrente nach dem
Der Beklagte hat ein Drittel der außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu tragen.
Die Klägerin begehrt wegen der Folgen einer Vergewaltigung vom 10. Oktober 2010 die Gewährung von Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsrecht.
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