LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.12.2017
L 6 VG 6/17
Normen:
BVG § 30 Abs. 1 S. 1; OEG § 1 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
StV 2019, 665
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 30.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 VG 2483/13

Anspruch auf Gewährung von Beschädigtengrundrente nach dem OpferentschädigungsrechtAnerkennung eines Folgeschadens nach einem gesetzeskonformen Deal im Strafverfahren

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2017 - Aktenzeichen L 6 VG 6/17

DRsp Nr. 2018/880

Anspruch auf Gewährung von Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsrecht Anerkennung eines Folgeschadens nach einem gesetzeskonformen Deal im Strafverfahren

Ein gesetzeskonformer "Deal" im Strafverfahren zugunsten eines Straftäters kann für das Opfer einer Gewalttat als weiteres traumatisierendes Erlebnis eine Gesundheitsstörung auslösen, die als Folgeschaden der Tat anzuerkennenund vom sog. Nachschaden abzugrenzen ist.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 30. November 2016 und der Bescheid vom 6. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2013 dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, der Klägerin Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz ab 1. April 2011 nach einem Grad der Schädigungsfolge von 30 zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte hat ein Drittel der außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu tragen.

Normenkette:

BVG § 30 Abs. 1 S. 1; OEG § 1 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt wegen der Folgen einer Vergewaltigung vom 10. Oktober 2010 die Gewährung von Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsrecht.