LSG Sachsen - Urteil vom 09.12.2019
L 9 VE 7/17
Normen:
BVG § 30 Abs. 3; BVG § 30 Abs. 4 S. 1; BVG § 30 Abs. 5; BVG § 30 Abs. 6; BVG § 30 Abs. 12; BSchAV § 8 Abs. 1 S. 1; BSchAV § 8 Abs. 2; BSchAV § 9; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 09.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 VE 25/14

Anspruch auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem OpferentschädigungsgesetzAnerkennung einer besonderen beruflichen Betroffenheit sowie Gewährung eines BerufsschadensausgleichesKeine Berücksichtigung einer privaten Unfallrente als Einkommen

LSG Sachsen, Urteil vom 09.12.2019 - Aktenzeichen L 9 VE 7/17

DRsp Nr. 2020/13384

Anspruch auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz Anerkennung einer besonderen beruflichen Betroffenheit sowie Gewährung eines Berufsschadensausgleiches Keine Berücksichtigung einer privaten Unfallrente als Einkommen

Der Bezug einer privaten Unfallversicherungsrente ist bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 9. März 2017 und der Bescheid des Beklagten vom 13.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.09.2014 insoweit aufgehoben, als darin die private Unfallversicherung der Klägerin als Einkommen auf den Berufsschadensausgleich angerechnet wurde.

II. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Instanzen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BVG § 30 Abs. 3; BVG § 30 Abs. 4 S. 1; BVG § 30 Abs. 5; BVG § 30 Abs. 6; BVG § 30 Abs. 12; BSchAV § 8 Abs. 1 S. 1; BSchAV § 8 Abs. 2; BSchAV § 9; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen der Neufeststellung der Beschädigtenrente der Klägerin die Anrechnung einer privaten Unfallrente beim Berufsschadensausgleich streitig.