I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 9. März 2017 und der Bescheid des Beklagten vom 13.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.09.2014 insoweit aufgehoben, als darin die private Unfallversicherung der Klägerin als Einkommen auf den Berufsschadensausgleich angerechnet wurde.
II. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Instanzen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen der Neufeststellung der Beschädigtenrente der Klägerin die Anrechnung einer privaten Unfallrente beim Berufsschadensausgleich streitig.
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