LSG Hamburg - Urteil vom 17.12.2019
L 3 VE 1/14
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1; OEG § 2 Abs. 1; OEG § 6 Abs. 3; KOVVfG § 15 S. 1; BVG;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 03.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 59 VG 33/09

Anspruch auf Gewährung von Entschädigungsleistungen nach dem OpferentschädigungsgesetzAnforderungen an die Glaubhaftmachung gegen den eigenen Willen durchgeführter sexueller Handlungen - hier Oralverkehr

LSG Hamburg, Urteil vom 17.12.2019 - Aktenzeichen L 3 VE 1/14

DRsp Nr. 2020/12763

Anspruch auf Gewährung von Entschädigungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz Anforderungen an die Glaubhaftmachung gegen den eigenen Willen durchgeführter sexueller Handlungen – hier Oralverkehr

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 3. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1 S. 1; OEG § 2 Abs. 1; OEG § 6 Abs. 3; KOVVfG § 15 S. 1; BVG;

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Entschädigungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) an die Klägerin wegen einer Verschlimmerung der gemischten Angst- und depressiven Störung bzw. dem Eintreten einer posttraumatischen Belastungsstörung durch die Ereignisse von 2005/2006.

Die 1962 geborene Klägerin lernte 2004 in einer Essensausgabe für mittellose Menschen den 1969 geborenen F. (inzwischen, im Folgenden Y.M.) kennen. Zwischen Beiden entwickelte sich eine auch sexuelle Beziehung, die im Laufe der Zeit schwierig wurde, die aber zumindest bis Februar 2006 fortbestand. Die Klägerin besuchte Y.M. in seiner Wohnung. Diese Besuche dauerten jedenfalls bis September 2006 an.