LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.04.2022
L 2 SO 2796/21
Normen:
SGB XII § 2; SGB XII § 19 Abs. 1; SGB XII § 90 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 11.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SO 1265/21

Anspruch auf Gewährung von Hilfe zur Pflege nach dem SGB XIIBerücksichtigung des Vermögens des Ehepartners bei der Bedürftigkeitsprüfung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2022 - Aktenzeichen L 2 SO 2796/21

DRsp Nr. 2022/8559

Anspruch auf Gewährung von Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII Berücksichtigung des Vermögens des Ehepartners bei der Bedürftigkeitsprüfung

Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung bei der Gewährung von Leistungen für Hilfe zur Pflege ist auch das Vermögen des Ehepartners des Hilfeempfängers (nach Abzug der Vermögensfreibeträge) in vollem Umfang zu berücksichtigen. Es ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, von wem das Vermögen angespart wurde.

Tenor

Die Berufungen der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 11. August 2021 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 2; SGB XII § 19 Abs. 1; SGB XII § 90 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand

Die Kläger begehren die Gewährung von Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Klägerin zu 2.