Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 10. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Streitig ist die Gewährung von Hilfe zur stationären Pflege in der Zeit vom 26.6.2018 bis 31.1.2020 - ohne die Monate Februar und März 2019, in denen bedarfsdeckende Leistungen gewährt wurden.
Die 1945 geborene, mittlerweile verwitwete Klägerin ist pflegebedürftig, zunächst in Pflegegrad 2 und ab August 2018 in Pflegegrad 4. Seit 7.6.2018 lebt sie im B-Heim in W und wird dort vollstationär gepflegt.
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