LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.06.2022
L 2 SO 126/20
Normen:
SGB XII § 90 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 10.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SO 1382/19

Anspruch auf Gewährung von Hilfe zur stationären Pflege nach dem SGB XIIAnforderungen an die Berücksichtigung von VermögenKeine Zuordnung einer Trauerfall-Direkt-Schutz Versicherung mit Zuwachsgarantie als Bestattungsvorsorgevertrag

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2022 - Aktenzeichen L 2 SO 126/20

DRsp Nr. 2022/11684

Anspruch auf Gewährung von Hilfe zur stationären Pflege nach dem SGB XII Anforderungen an die Berücksichtigung von Vermögen Keine Zuordnung einer "Trauerfall-Direkt-Schutz Versicherung mit Zuwachsgarantie" als Bestattungsvorsorgevertrag

Zu den Voraussetzungen, wann eine sozialhilferechtlich schützenswerte Sterbegeldversicherung bzw. ein Bestattungsvorsorgevertrag vorliegt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 10. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 90 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Hilfe zur stationären Pflege in der Zeit vom 26.6.2018 bis 31.1.2020 - ohne die Monate Februar und März 2019, in denen bedarfsdeckende Leistungen gewährt wurden.

Die 1945 geborene, mittlerweile verwitwete Klägerin ist pflegebedürftig, zunächst in Pflegegrad 2 und ab August 2018 in Pflegegrad 4. Seit 7.6.2018 lebt sie im B-Heim in W und wird dort vollstationär gepflegt.