LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.02.2017
L 14 AL 284/12
Normen:
BGB § 276; SGB III § 183 Abs. 1; SGB III § 324 Abs. 3 S. 2-3;
Fundstellen:
NZI 2017, 794
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 17.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 58 AL 1608/11

Anspruch auf Gewährung von InsolvenzgeldGlaubhaftmachung einer Versäumung der Ausschlussfrist bei Unkenntnis des Insolvenzereignisses und gutgläubiger WeiterarbeitKeine Forderungsanmeldung nach Aushändigung des Formulars durch den Insolvenzverwalter

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2017 - Aktenzeichen L 14 AL 284/12

DRsp Nr. 2017/7356

Anspruch auf Gewährung von Insolvenzgeld Glaubhaftmachung einer Versäumung der Ausschlussfrist bei Unkenntnis des Insolvenzereignisses und gutgläubiger Weiterarbeit Keine Forderungsanmeldung nach Aushändigung des Formulars durch den Insolvenzverwalter

Zum Verschulden bei der Nachfrist im Sinne des § 324 Abs. 3 S. 2 SGB III hinsichtlich eines Insolvenzgeld-Antrages.

Eine Verschiebung des Insolvenzgeld-Zeitraums wird nur im Fall der gutgläubigen Arbeitsaufnahme durch einen bislang dem Unternehmen fernstehenden Arbeitnehmer in Unkenntnis des Insolvenz-Ereignisses der Abweisung mangels Masse angenommen. In Fällen der gutgläubigen Weiterarbeit wird dagegen weiterhin das Insolvenzereignis als maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Ausschlussfrist angesehen. Andernfalls würden die bereits beschäftigten Arbeitnehmer unterschiedlich behandelt, je nachdem, wann sie positive Kenntnis vom Insolvenz-Ereignis erlangt hätten. Das gutgläubige Weiterarbeiten wird vielmehr durch Anwendung der Nachfrist (§ 324 Abs. 3 S. 2 ) berücksichtigt. Hat eine Klägerin ihre Forderung nicht angemeldet, obwohl ihr - wie auch allen anderen Arbeitnehmern - ein entsprechendes Formular zur Gläubigeranmeldung innerhalb der maßgeblichen Frist zugesandt worden ist, zeugt dieses Unterlassen einen jedenfalls als fahrlässig zu erachtenden Umgang mit der Wahrung ihrer Ansprüche.