BSG - Beschluss vom 29.12.2021
B 3 KR 33/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 15.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 592/19
SG München, vom 07.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 KR 1444/19

Anspruch auf Gewährung von KrankengeldGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 29.12.2021 - Aktenzeichen B 3 KR 33/21 B

DRsp Nr. 2022/2569

Anspruch auf Gewährung von Krankengeld Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Juni 2021 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Das Bayerische LSG hat mit Urteil vom 15.6.2021 einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Krankengeld für den Zeitraum vom 12.4. bis zum 30.9.2018 verneint, weil das Fehlen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen während dieses Zeitraumes nicht dem Verantwortungsbereich des behandelnden Arztes zuzurechnen sei. Maßgeblich seien vielmehr Fehlvorstellungen des Klägers, im streitigen Zeitraum eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten.

Mit einem am 22.9.2021 beim BSG eingegangenen Schreiben hat der Kläger Beschwerde eingelegt und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gestellt. Er beruft sich auf seine gesundheitlichen Einschränkungen.

II