LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.06.2023
L 2 SO 2864/21
Normen:
SGB XII § 35 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 35 Abs. 2 S. 1-2; SGB XII § 141 Abs. 1; SGB XII § 141 Abs. 3 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 16.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 1854/20

Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XIIKosten der Unterkunft und Heizung für barrierefreien WohnraumÜbernahme der tatsächlichen Kosten bei fehlender Datenerhebung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.06.2023 - Aktenzeichen L 2 SO 2864/21

DRsp Nr. 2023/10943

Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII Kosten der Unterkunft und Heizung für barrierefreien Wohnraum Übernahme der tatsächlichen Kosten bei fehlender Datenerhebung

1. Sind vom Beklagten keinerlei Daten zur Verfügbarkeit und dem Preis von barrierefreiem Wohnraum erhoben worden, kann dies dazu führen, dass für einen Hilfebedürftigen, der auf einen solchen Wohnraum angewiesen ist, weiterhin die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen sind.2. Zur Frage, wann jeweils die sechs-Monats-Frist nach § 141 SGB XII zu berücksichtigen ist.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 16. Juli 2021 teilweise aufgehoben und der Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 20. Dezember 2019, 27. Mai 2020 sowie 19. Juni 2020, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2020, verurteilt, dem Kläger im Zeitraum vom 1. September 2020 bis 31. Mai 2021 höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter Berücksichtigung von Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 858,26 Euro zu gewähren.

Die Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Normenkette: