Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 10. Januar 2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) (noch) für die Zeit von Juni 2017 bis Januar 2018.
Der 1950 geborene Kläger ist seit Februar 2015 im L des Hospitals in R untergebracht.
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