LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.06.2022
L 2 SO 299/21
Normen:
SGB XII § 90 Abs. 1; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9; SGB XII § 90 Abs. 3 S. 1; BGB § 516; BGB § 528 Abs. 1 S. 1; BGB § 529;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 10.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SO 2414/17

Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XIIAnforderungen an die Berücksichtigung eines Schenkungsrückforderungsanspruchs als Vermögen bei der Feststellung des Bedarfs

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2022 - Aktenzeichen L 2 SO 299/21

DRsp Nr. 2022/11685

Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII Anforderungen an die Berücksichtigung eines Schenkungsrückforderungsanspruchs als Vermögen bei der Feststellung des Bedarfs

Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nach § 19 Abs. 3 SGB XII zählt bei nicht getrennt lebenden Ehegatten auch zum Vermögen Einschränkung Rückforderungsanspruch der Ehepartnerin eines Hilfebedürftigen nach § 528 BGB gegen einen Dritten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 10. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 90 Abs. 1; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9; SGB XII § 90 Abs. 3 S. 1; BGB § 516; BGB § 528 Abs. 1 S. 1; BGB § 529;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) (noch) für die Zeit von Juni 2017 bis Januar 2018.

Der 1950 geborene Kläger ist seit Februar 2015 im L des Hospitals in R untergebracht.