LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.08.2018
L 6 AS 1676/17
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB II § 11 Abs. 3 S. 2-3; SGB II § 11a; SGB II § 11b; SGB II § 12;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 12.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 3396/14

Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB IIBerücksichtigung der Beitragsrückerstattung einer gesetzlichen Krankenkasse als EinkommenDifferenzierung zwischen Einkommen und Vermögen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2018 - Aktenzeichen L 6 AS 1676/17

DRsp Nr. 2019/16691

Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II Berücksichtigung der Beitragsrückerstattung einer gesetzlichen Krankenkasse als Einkommen Differenzierung zwischen Einkommen und Vermögen

1. Die Beitragsrückerstattung einer gesetzlichen Krankenkasse ist als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen. 2. Der tatsächliche Zufluss ist als Differenzierungskriterium zwischen Einkommen und Vermögen maßgeblich.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12.07.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB II § 11 Abs. 3 S. 2-3; SGB II § 11a; SGB II § 11b; SGB II § 12;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) über die Aufhebung und Erstattung der bewilligten Leistungen für den Zeitraum Juli bis September 2012 wegen des Zuflusses einer Rückerstattung von Beiträgen seitens der Barmer GEK.