LSG Hessen - Urteil vom 03.12.2018
L 5 R 212/17
Normen:
SGB VI § 9; SGB VI § 10; SGB VI § 11; SGB VI § 16; SGB IX a.F. § 33 Abs. 1; SGB IX a.F. § 33 Abs. 3 Nr. 1; SGB IX a.F. § 33 Abs. 8 Nr. 1; KfzHV § 2 Abs. 1 Nr. 1; KfzHV § 2 Abs. 2; KfzHV § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 17.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 366/15

Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Kraftfahrzeughilfe als zinsloses DarlehenAnforderungen an das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne von § 9 Abs. 1 KfzHV

LSG Hessen, Urteil vom 03.12.2018 - Aktenzeichen L 5 R 212/17

DRsp Nr. 2019/16610

Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Kraftfahrzeughilfe als zinsloses Darlehen Anforderungen an das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne von § 9 Abs. 1 KfzHV

Es liegt keine besondere Härte im Sinne von § 9 Abs. 1 KfzHV vor, wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse des behinderten Menschen erlauben, das Kraftfahrzeug selbst zu finanzieren. Den Erhalt bzw. die Sicherung eines einmal erreichten Lebensstandards bezweckt die KfzHV nicht.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 17. März 2017 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 9; SGB VI § 10; SGB VI § 11; SGB VI § 16; SGB IX a.F. § 33 Abs. 1; SGB IX a.F. § 33 Abs. 3 Nr. 1; SGB IX a.F. § 33 Abs. 8 Nr. 1; KfzHV § 2 Abs. 1 Nr. 1; KfzHV § 2 Abs. 2; KfzHV § 9 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Kraftfahrzeughilfe als Darlehen.