LSG Hessen - Urteil vom 03.12.2018
L 5 R 213/17
Normen:
SGB VI § 9; SGB VI § 10; SGB VI § 11; SGB VI § 16; SGB IX a.F. § 33 Abs. 1; SGB IX a.F. § 33 Abs. 3 Nr. 1; SGB IX a.F. § 33 Abs. 8 Nr. 1; SGB IV § 14 Abs. 2; SGB IV § 18 Abs. 1; KfzHV § 2 Abs. 1 Nr. 1; KfzHV § 2 Abs. 2; KfzHV § 6 Abs. 1 S. 1; KfzHV § 6 Abs. 3 S. 2; KfzHV § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 17.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 370/15

Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer KraftfahrzeughilfeKein Zuschuss beim Überschreiten der maßgeblichen Einkommensgrenze von 75 v.H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IVKein zinsloses Darlehen bei Nichtvorliegen einer besonderen Härte im Sinne von § 9 Abs. 1 KfzHV

LSG Hessen, Urteil vom 03.12.2018 - Aktenzeichen L 5 R 213/17

DRsp Nr. 2019/16611

Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Kraftfahrzeughilfe Kein Zuschuss beim Überschreiten der maßgeblichen Einkommensgrenze von 75 v.H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV Kein zinsloses Darlehen bei Nichtvorliegen einer besonderen Härte im Sinne von § 9 Abs. 1 KfzHV

1. Übersteigt das monatliche Nettoeinkommen 75 v.H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV, besteht kein Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe, weil ein Einkommen in dieser Höhe etwa dem Durchschnittseinkommen eines alleinstehenden Arbeitnehmers entspricht. 2. Es liegt keine besondere Härte im Sinne von § 9 Abs. 1 KfzHV vor, wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse des behinderten Menschen erlauben, das Kraftfahrzeug selbst zu finanzieren. Den Erhalt bzw. die Sicherung eines einmal erreichten Lebensstandards bezweckt die KfzHV nicht.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 17. März 2017 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 9; SGB VI § 10; SGB VI § 11; SGB VI § 16; SGB IX a.F. § 33 Abs. 1; SGB IX a.F. § 33 Abs. 3 Nr. 1; SGB IX a.F. § 33 Abs. 8 Nr. 1; SGB IV § 14 Abs. 2; SGB IV § 18 Abs. 1; KfzHV § 2 Abs. 1 Nr. 1; KfzHV § 2 Abs. 2; KfzHV § 6 Abs. 1 S. 1; KfzHV § 6 Abs. 3 S. 2; KfzHV § 9 Abs. 1;

Tatbestand: