LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 02.11.2022
L 9 AS 2988/22 B
Normen:
SGB II § 67;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 07.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1751/22

Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.11.2022 - Aktenzeichen L 9 AS 2988/22 B

DRsp Nr. 2023/3479

Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung

Das Gericht ist auch in einem Eilverfahren nicht verpflichtet, allein auf Basis der Angaben des Antragstellers in der Antragsschrift ohne Sichtung der Verwaltungsakte und Einholung einer Stellungnahme des Antragsgegners eine Entscheidung über einen PKH-Antrag zu treffen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 7. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 67;

Gründe

Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen (SG) vom 07.10.2022 ist unbegründet.

Das SG hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu Recht abgelehnt.