LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.10.2019
L 6 U 1306/19
Normen:
SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1; BKV § 3 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 14.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 760/17

Anspruch auf Gewährung von Übergangsleistungen aufgrund einer Berufskrankheit in der gesetzlichen UnfallversicherungKeine Annahme eines Minderverdienstes bei Einkünften über der gewählten VersicherungssummeVerursachung durch Ausgleich oder Abmilderung durch Personalausfälle bedingter Einbußen durch persönliche Mitarbeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2019 - Aktenzeichen L 6 U 1306/19

DRsp Nr. 2019/16789

Anspruch auf Gewährung von Übergangsleistungen aufgrund einer Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung Keine Annahme eines Minderverdienstes bei Einkünften über der gewählten Versicherungssumme Verursachung durch Ausgleich oder Abmilderung durch Personalausfälle bedingter Einbußen durch persönliche Mitarbeit

1. Ein Minderverdienst eines pflicht- oder freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Unternehmers ist im Rahmen der Gewährung von Übergangsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BKV nicht anzunehmen, wenn er trotz des Unterlassens der gefährdenden Tätigkeit Einkünfte erzielt, welche über der von ihm gewählten Versicherungssumme liegen.2. Der Minderverdienst eines Unternehmers ist insbesondere dann ursächlich durch das Unterlassen einer gefährdenden Tätigkeit i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 BKV bedingt, wenn er durch Personalausfälle verursachte Einbußen andernfalls durch seine persönliche Mitarbeit hätte ausgleichen oder zumindest abmildern können.

Tenor