LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.03.2022
L 10 U 3002/20
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 45 Abs. 1 Nr. 2; SGB VII § 45 Abs. 2; SGB VII § 45 Abs. 3; SGB VII § 46 Abs. 1 Alt. 1; SGB VII § 46 Abs. 2 S. 2; SGB VII § 46 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 27.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 2979/17

Anspruch auf Gewährung von Verletztengeld in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit im Hinblick auf die Berücksichtigung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.2022 - Aktenzeichen L 10 U 3002/20

DRsp Nr. 2022/15254

Anspruch auf Gewährung von Verletztengeld in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit im Hinblick auf die Berücksichtigung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Bei der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sind weder die Unfallversicherungsträger noch die Gerichte an ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gebunden; diesen kommt lediglich die Bedeutung einer ärztlich-gutachtlichen Stellungnahme zu.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 27.07.2020 (S 13 U 2979/17) und der Bescheid der Beklagten vom 30.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2017 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, unter teilweiser Rücknahme des Bescheids vom 29.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2013 das Ereignis vom 27.12.2012 als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2013 bis einschließlich 08.01.2013 Verletztengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers im ersten Rechtszug zu einem Fünftel und im zweiten Rechtszug zu einem Viertel zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 45 Abs. 1 Nr. 2; SGB VII § 45 Abs. 2; SGB VII § 45 Abs. 3; SGB VII § 46 Abs. 1 Alt. 1; § Abs. S. 2;