LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 29.03.2022
L 10 U 145/18
Normen:
SGG § 77; SGB X § 31; SGB VII § 45; SGB VII § 46;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 21.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 2911/16

Anspruch auf Gewährung von Verletztengeld in der gesetzlichen UnfallversicherungBeschränkung des Widerspruchbegehrens gegen einen Bescheid mit mehreren Entscheidungen in Gestalt mehrerer VerfügungssätzeUnzulässigkeit der Klageerweiterung im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.2022 - Aktenzeichen L 10 U 145/18

DRsp Nr. 2022/15256

Anspruch auf Gewährung von Verletztengeld in der gesetzlichen Unfallversicherung Beschränkung des Widerspruchbegehrens gegen einen Bescheid mit mehreren Entscheidungen in Gestalt mehrerer Verfügungssätze Unzulässigkeit der Klageerweiterung im sozialgerichtlichen Verfahren

Begehrt ein Versicherter mit seinem Widerspruch gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers, der mehrere Regelungen enthält, ausdrücklich und allein bestimmte Heilbehandlungsmaßnahmen, und verhält sich sein Widerspruch zu den übrigen Regelungen des Bescheids (hier: u.a. Ablehnung der Weitergewährung von Verletztengeld) nicht, ist auf Grund des erkennbaren Willens bei Erhebung des Widerspruchs nach dem objektiven Empfängerhorizont von einer Beschränkung des Widerspruchs auf die Ablehnung der begehrten Heilbehandlungsmaßnahmen auszugehen; erweitert der Versicherte später mit seiner Klage sein Begehren auf die übrigen Regelungen des Bescheids, ist die Klage insoweit bereits unzulässig, weil diese Regelungen in Bestandskraft erwachsen sind.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 21.11.2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 77; SGB X § 31; SGB VII § 45; SGB VII § 46;

Gründe

I.