BSG - Urteil vom 30.11.2006
B 9a VG 4/05 R
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 § 2 ; StGB § 239 ;
Vorinstanzen:
LSG Darmstadt - L 8/5 VG 2/04 - 17.11.2005,
SG Frankfurt - S 24 VG 834/03 - 24.09.2003,

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung bei Freiheitsberaubung

BSG, Urteil vom 30.11.2006 - Aktenzeichen B 9a VG 4/05 R

DRsp Nr. 2007/3360

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung bei Freiheitsberaubung

Erfolgt eine Freiheitsberaubung durch den Einsatz körperlicher Gewalt, so ist sie ein tätlicher Angriff. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1 § 2 ; StGB § 239 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin als Opfer einer Gewalttat geschädigt worden ist und wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen Anspruch auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz hat.