BSG - Beschluss vom 30.11.2006
B 9a VG 5/06 B
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1 § 1 Abs. 11 ;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 12.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 26 VG 10/01
SG Frankfurt/Oder, vom 19.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 VG 62/00

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung bei Schädigung durch KfZ-Gebrauch

BSG, Beschluss vom 30.11.2006 - Aktenzeichen B 9a VG 5/06 B

DRsp Nr. 2007/21207

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung bei Schädigung durch KfZ-Gebrauch

§ 1 Abs. 11 OEG ist auch dann anwendbar, wenn der tätliche Angriff durch den Gebrauch eines Fahrzeugs in der ehemaligen DDR erfolgt ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1 S. 1 § 1 Abs. 11 ;

Gründe:

I. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hat mit Urteil vom 12. Oktober 2005 die Auffassung des Beklagten und die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt, wonach der Kläger wegen der gesundheitlichen Folgen eines Verkehrsunfalls vom 29. März 1985 keinen Anspruch auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz hat, weil sich ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff nicht habe feststellen lassen. Die Revision hat das LSG nicht zugelassen.

Dagegen hat der Kläger - vertreten durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten - Beschwerde zum Bundessozialgericht (BSG) eingelegt. Mit Beschluss vom 19. Juli 2006 (zugestellt am 26. Juli 2006) hat der Senat dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und für das weitere Verfahren Rechtsanwalt Sch beigeordnet. Am 25. August 2006 hat der Kläger die Beschwerde begründet und beantragt, ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist zu gewähren.