I. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hat mit Urteil vom 12. Oktober 2005 die Auffassung des Beklagten und die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt, wonach der Kläger wegen der gesundheitlichen Folgen eines Verkehrsunfalls vom 29. März 1985 keinen Anspruch auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (
Dagegen hat der Kläger - vertreten durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten - Beschwerde zum Bundessozialgericht (BSG) eingelegt. Mit Beschluss vom 19. Juli 2006 (zugestellt am 26. Juli 2006) hat der Senat dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und für das weitere Verfahren Rechtsanwalt Sch beigeordnet. Am 25. August 2006 hat der Kläger die Beschwerde begründet und beantragt, ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist zu gewähren.
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