BSG - Urteil vom 29.03.2007
B 9a VG 2/05 R
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1 § 2 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 § 2 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ;
Fundstellen:
BSGE 98, 178
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 05.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 VG 4/03
SG München, vom 12.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 VG 19/02

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung bei schwerer Körperverletzung im Strafvollzug

BSG, Urteil vom 29.03.2007 - Aktenzeichen B 9a VG 2/05 R

DRsp Nr. 2007/25103

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung bei schwerer Körperverletzung im Strafvollzug

Das Erleiden einer Schädigung allein infolge einer typischen Gefahr der Inhaftierung als sog. gefängniseigentümliche Gefahr vermag die Annahme von Unbilligkeit nicht zu begründen und schließt einen Anspruch auf Gewaltopferentschädigung nicht aus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1 S. 1 § 2 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 § 2 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) hat.