Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. September 2008 aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 21. April 2008 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21./28. April 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit darin über den Bescheid des Versorgungsamts Köln vom 3. Januar 2007 entschieden worden ist.
Im Übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
I
Die Beteiligten streiten über den Beginn der dem Kläger zuerkannten Leistungen der Beschädigtenversorgung (Grundrente, Kleiderverschleißpauschale, Pflegezulage, Schwerstbeschädigtenzulage, Ausgleichsrente) nach dem Opferentschädigungsgesetz (
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