BSG - Urteil vom 30.09.2009
B 9 VG 3/08 R
Normen:
BVG § 60 Abs. 1; OEG § 1; SGB I § 14; SGG § 96; ZPO § 383 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 09.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 VG 12/08
SG Köln, vom 21.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 VG 507/06

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung für ein Kind; Leistungsbeginn bei verspäteter Antragstellung durch den gesetzlichen Vertreter; Zurechnung einer schuldhaft unterlassenen früheren Antragstellung

BSG, Urteil vom 30.09.2009 - Aktenzeichen B 9 VG 3/08 R

DRsp Nr. 2009/28263

Anspruch auf Gewaltopferentschädigung für ein Kind; Leistungsbeginn bei verspäteter Antragstellung durch den gesetzlichen Vertreter; Zurechnung einer schuldhaft unterlassenen früheren Antragstellung

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. September 2008 aufgehoben.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 21. April 2008 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21./28. April 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit darin über den Bescheid des Versorgungsamts Köln vom 3. Januar 2007 entschieden worden ist.

Im Übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BVG § 60 Abs. 1; OEG § 1; SGB I § 14; SGG § 96; ZPO § 383 Abs. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über den Beginn der dem Kläger zuerkannten Leistungen der Beschädigtenversorgung (Grundrente, Kleiderverschleißpauschale, Pflegezulage, Schwerstbeschädigtenzulage, Ausgleichsrente) nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).